Brief von Dr. Erhard Jauch, Hauptgeschäftsführer des LJV

zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu halbautomatischen Waffen

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 Sehr geehrte Damen und Herren,  

ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu halbautomatischen Waffen vom 7. März 2016 wurde jetzt publik und sorgt zurecht für Aufregung:   Kurz gesagt könnte aus dem Urteil ein generelles Verbot von halbautomatischen Waffen für Jäger resultieren, wenn diese Waffen abstrakt geeignet sind, ein größeres Magazin (als 2 Patronen) aufzunehmen.

Das Gericht schlussfolgert, dass das BJagdG in § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BJagdG ein generelles Besitzverbot für diese Waffen enthalte. Dies ist eine Auslegung, die (soweit bekannt) bisher von niemandem vertreten wurde. Bisher wurde bei der Eintragung von Halbautomaten bei Jägern von Waffenbehörden der Zusatz „2-Schuss-Magazin) verwendet. Nach den Aussagen im Urteil des BVerwG wird die Behörde hier nun nicht nur die Ergänzung "2-Schuss-Magazin" beibehalten, sondern wird die Eintragung insgesamt verweigern müssen.  

 

Das Urteil gilt zunächst einmal nur für den Einzelfall, allerdings können die Behörden die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ignorieren. In seinen Aussagen hat das Urteil eine erhebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Wenn sich die Rechtsauffassung durchsetzen würde, dann ist zu befürchten, dass alle Jäger die einen Halbautomaten mit Wechselmagazin besitzen, diesen abgeben müssen, sofern sich nicht ein anderweitiges Bedürfnis, etwa als Sportschütze oder für die Auslandsjagd, nachweisen können.  

 

In Baden-Württemberg könnte sich das Urteil insbesondere für anerkannte Nachsuchenführer negativ auswirken: Ihnen gestattet § 17 Abs. 3 DVO JWMG das Führen halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als 2 Schuss aufnehmen können (darauf weist die Pressemitteilung des DJV auf Drängen des LJV BW am Schluss besonders hin!)  

Da das Waffenrecht in die Kompetenz des Bundes fällt und eine entschädigungslose Enteignung tausender Jägerinnen und Jäger droht ‚ wird sich der Deutsche Jagdverband der Angelegenheit intensiv annehmen.  

 

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren!  

Mit freundlichen Grüßen     Dr. Erhard Jauch

Hauptgeschäftsführer Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.

Felix-Dahn-Straße 41,

70597 Stuttgart

Tel. 0711/26 84 36 -14,

Fax – 29