Satzung der Kreisjägervereinigung Heidenheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Kreisjägervereinigung Heidenheim e.V.“. Er ist Mitglied im Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V., der wiederum Mitglied der Dachorganisation „Deutscher Jagdschutz Verband e.V.– Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände“ ist.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heidenheim an der Brenz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele
(1) Zweck der Kreisjägervereinigung Heidenheim ist es, das gesamte Jagdwesen, den Tier- und Naturschutz, den Jagdschutz, die Jagdwissenschaft, jagdliche Kultur und Brauchtum und die Aus-und Weiterbildung der Jägerschaft nachhaltig zu fördern und zu sichern.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung
des Artenschutzes mit geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildtierbestände und deren nachhaltige Nutzung,
des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von Wildkrankheiten,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere als anerkannter Naturschutzverband,
des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wild lebender Tierarten,
der jagdlichen Kultur und des Brauchtums, des jagdlichen Schrifttums, jagdkultureller Einrichtungen sowie der Fortentwicklung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit,
des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens, der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde,
des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten,
von Wissenschaft und Forschung durch Anregungen und Hingabe zweckgebundener Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Regelung,
der Wildbrethygiene als Verbraucherschutz.
(3) Die Kreisjägervereinigung Heidenheim erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kreisjägervereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können an Vereinsmitglieder nach Vorstandsbeschluss und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme beim Vereinsvorsitzenden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.
(3) Personen, die sich um den Verein und das Weidwerk besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, langjährige Kreisjägermeister nach ihrem Ausscheiden zu Ehrenkreisjägermeistern.
(4) Die Mitglieder haben Beiträge oder Umlagen nach Beitragsordnung zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder und Ehrenkreisjägermeister sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung,
die Hegeringe.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem Vorsitzenden (Kreisjägermeister),
zwei Stellvertretern (Stv. Kreisjägermeister),
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
den Obleuten für Presse- und Öffentlich-keitsarbeit, Schießwesen, Jagdhornblasen, Jagdgebrauchshundewesen, Jugendarbeit, Biotophege und Naturschutz, Landwirtschaft,
dem Lehrgangsleiter für die Jungjägerausbildung
den Hegeringleitern.
(2) Die unter a – f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die beiden Stellvertreter werden jeweils im Abstand von 2 Jahren nach der regelmäßigen Wahl des Vorstandes gewählt. Für die Wahl der unter g) genannten Mitglieder gilt § 10 Abs. 4.
(3) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen gemeinsam mit den übrigen Vorstandmitgliedern die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte, ihm obliegende Aufgaben der Geschäftsführung einem seiner Mitglieder mit dessen Zustimmung zur alleinigen Erledigung übertragen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag erstattet. Sie verfallen, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach Entstehen geltend gemacht werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 1 d) bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt alsbald Nachwahl oder Nachberufung für den Rest der turnusmäßigen Amtszeit.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Kassen- und Prüfberichts,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstandes (außer Hegeringleiter), zweier Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden Rechungsprüfers für jeweils vier Jahre,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge gem. § 6 Abs. 3,
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenkreisjägermeistern gemäß § 3 Abs. 1
Entscheidung bei Grundstücksgeschäften und Kreditaufnahmen über 10.000 Euro,
Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e.V. jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes (4 Jahre).
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisjägermeister oder seinem Stellvertreter nach Ablauf eines Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März des darauf folgenden Jahres und dann einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung ergeht schriftlich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kreisjägervereinigung Heidenheim an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt am Tag der Versendung der Einladung.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
§ 7 Wahlverfahren und Beschlüsse
(1) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung (Akklamation). Sie müssen geheim stattfinden, wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
(2) Bei Beschlüssen, außer bei Satzungsänderungen und dem Beschluss zur Auflösung des Vereins, entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Wahlen entscheidet ebenfalls einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Bei Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Über die Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Rechnungsprüfer
Auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands werden 2 Rechnungsprüfer und ein stellvertretender Rechnungsprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung zu geben.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch freiwilligen Austritt des Mitglieds (Kündigung). Dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich beim Vorstand bis spätestens zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres per Einschreiben eingegangen sein.
durch Tod des Mitglieds,
durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstoßen hat,
das Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die das Ansehen der Jägerschaft schädigen.
es die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Jagd-und Waffenrechts nicht besitzt oder ihm der Jagdschein entzogen worden ist oder die Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines abgelehnt hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand teilt dem Mitglied den beabsichtigten Ausschluss durch Einschreiben mit. Bevor der Ausschluss endgültig vollzogen wird, wird dem Mitglied Gelegenheit eingeräumt, sich gegen die erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen. Über den Ausschluss und die Gründe ist ein Protokoll zu fertigen. Das Ergebnis ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Hegeringe
(1) Innerhalb der Kreisjägervereinigung sind Hegeringe zu bilden, denen insbesondere die örtliche Wahrnehmung der Vereinsaufgaben und die Mitwirkung bei der Abschussplanung obliegt.
(2) Im Bereich der KJV Heidenheim gibt es folgende Hegeringe:
Alb, Heidenheim-Nord, Heidenheim-Süd, Härtsfeld, Mittleres Brenztal, Unteres Brenztal.
Die Änderung des Gebiets der Hegeringe kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen aus Gründen der Zweckmäßigkeit vornehmen. Eine Änderung kann nur jeweils bis zum 30. September des Jahres vor der Wahl der Hegeringleiter erfolgen.
(3) Mitglieder in einem Hegering sind alle Jagdausübungsberechtigten in diesem Bereich, alle Inhaber einer Jagderlaubnis und alle Jagdscheininhaber, die dort ihren Wohnsitz haben, sofern sie Vereinsmitglied sind. Mitglieder des Vereins, die nicht im Bereich der Hegeringe wohnen, können selbst entscheiden, welchem Hegering sie angehören wollen. Sie sind dort stimmberechtigt. Dieser Entschluss muss dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitglieder des Hegerings wählen den Hegeringleiter und dessen Stellvertreter alle vier Jahre in offener Wahl. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn zehn Prozent der an der Hegeringversammlung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Wahl erfolgt vor den jeweiligen Neuwahlen des Vereins im ersten Quartal des laufenden Jahres. Die Hegeringleiter werden durch die Wahl Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der Hegeringleiter und sein Stellvertreter sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben an die Weisungen und Beschlüsse des Vereins gebunden.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden jährlich am 2. Januar im Voraus für das Geschäftsjahr fällig und werden am 15. Januar in Rechnung gestellt. Mitgliedsbeiträge werden ab 1. Januar 2015 im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-ID DE26ZZZ00000520488 und der Mandatsreferenz-Nummer zu dem in Satz 1 genannten Termin ein. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§12 Datenschutzklausel
(1) Das Mitglied willigt ein, dass der Verein die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer und ggf. andere Kommunikationsdaten sowie die Bankverbindung, das Beitrittsdatum und die Zugehörigkeit zu einem Hegering ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges, der Durchführung der Arbeit der Kreisjägervereinigung und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein speichert, verarbeitet und nutzt. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Als Mitglied des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e.V. ist der Verein im Rahmen der in der Satzung des Landesjagdverbands e.V. festgelegten Zwecke verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Mitgliedern des Vorstands) werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefon-/Faxnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Eine Datenübermittlung an Dritte findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied schriftlich geltend, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte nach § 37 BGB benötigt, hat es das Recht, die Liste in der Geschäftsstelle des Vereins einzusehen; eine Adressliste braucht der Verein dem Antragsteller nicht überlassen. Der Antragsteller hat schriftlich zu versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Der Verein führt ein Vereinsarchiv und bewahrt dort auch Vorgänge mit personenbezogenen Daten auf, die für eine aktive Nutzung nicht mehr benötigt werden. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
(6) Das Mitglied willigt ein, dass der Verein die
E-Mail-Adresse und, soweit erhoben, auch die Telefon-/Faxnummer zum Zwecke der Kommunikation nutzt. Das Mitglied willigt ferner ein, dass E-Mails vom Verein an das Mitglied oder an Geschäftspartner unverschlüsselt versendet werden. Eine Übermittlung von E-Mail-Adresse und Telefon-/Faxnummer an Dritte wird nicht vorgenommen.
(7) Das Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, der Vereinswerbung sowie satzungsgemäßen Veranstaltungen, Feierlichkeiten und Ehrungen personenbezogene Daten und Fotos, Film- und Tonaufnahmen in der Vereinszeitung und auf der Homepage bzw. in sozialen Medien des Vereins veröffentlicht, für Werbezwecke nutzt und diese ggf. an Print- und andere Medien übermittelt. Dieses Einverständnis betrifft insbesondere folgende Veröffentlichungen: Ergebnislisten bei Hundeprüfungen und Schießwettbewerben, Kontaktdaten von Vereinsfunktionären, Berichte über Ehrungen und Geburtstage und ggf. andere Ereignisse seiner Mitglieder. Veröffentlicht werden ggf. Fotos, der Name, die Vereins- und Zugehörigkeit zum Hegering und die Funktion im Verein. In diese Einwilligung einbezogen sind auch Abbildungen von genannten Einzelpersonen oder Kleingruppen.
(8) Das Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail usw.) der Veröffentlichung von Einzelfotos und persönlichen Daten widersprechen. In diesem Fall wird die Übermittlung/Veröffentlichung unverzüglich für die Zukunft eingestellt.
(9) Der Vorstand kann in einer von ihm beschlossenen Datenschutzordnung weitere Einzelheiten regeln.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit dieser Tagesordnung einzuberufen ist, beschlossen werden. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4. In der Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn er mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
(2) Sind in der ersten zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung fähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Auch in dieser Mitgliederversammlung kann ein wirksamer Auflösungsbeschluss nur mit drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege. Der Vorstand bestellt einen Liquidator aus seinen eigenen Reihen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 28. März 2014 von der Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten vorangegangene Satzungen außer Kraft. Der Satzung wurde in der Hauptversammlung am 12. Februar 2016 in § 2 Absatz 3 folgender Satz hinzugefügt: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der § 12 der Satzung wurde in der Hauptversammlung am 30. November 2018 wegen der DSGVO neu gefasst.