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Satzung der Kreisjägervereinigung Heidenheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Kreisjägerverei-
nigung Heidenheim e.V.“. Er ist Mitglied im Lan-
desjagdverband Baden-Württemberg e.V., der
wiederum Mitglied der Dachorganisation „Deut-
scher Jagdschutz Verband e.V.– Vereinigung der
deutschen Landesjagdverbände“ ist.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heidenheim an der
Brenz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetra-
gen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele
(1) Zweck der Kreisjägervereinigung Heidenheim
ist es, das gesamte Jagdwesen, den Tier- und Na-
turschutz, den Jagdschutz, die Jagdwissenschaft,
jagdliche Kultur und Brauchtum und die Aus- und
Weiterbildung der Jägerschaft nachhaltig zu för-
dern und zu sichern.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirk-
licht durch die Förderung
a) des Artenschutzes mit geeigneten Maßnah-
men zur Erhaltung artenreicher, gesunder und
den landeskulturellen Verhältnissen angepass-
ter Wildtierbestände und deren nachhaltige
Nutzung,
b) des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd
sowie die Bekämpfung von Wildkrankheiten,
c) des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere als anerkannter Naturschutzver-
band,
d) des Biotopschutzes durch die Sicherung und
Pflege der Lebensräume wild lebender Tierar-
ten,
e) der jagdlichen Kultur und des Brauchtums, des
jagdlichen Schrifttums, jagdkultureller Einrich-
tungen sowie der Fortentwicklung der allge-
mein anerkannten Grundsätze deutscher
Waidgerechtigkeit,
f) des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens,
der Führung und Prüfung brauchbarer Jagd-
hunde,
g) des Natur- und Umweltbewusstseins junger
Menschen, insbesondere in außerschulischen
Lernorten,
h) von Wissenschaft und Forschung durch Anre-
gungen und Hingabe zweckgebundener Mittel
im Rahmen der steuerrechtlichen Regelung,
i) der Wildprethygiene als Verbraucherschutz.
(3) Die Kreisjägervereinigung Heidenheim erfüllt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegüns-
tigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbst-
los tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kreisjägerver-
einigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe-
cke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können an
Vereinsmitglieder nach Vorstandsbeschluss und
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkei-
ten angemessene Vergütungen und/oder eine an-
gemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nr. 26a EstG bezahlt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden, die die Ziele des Ver-
eins gemäß § 2 anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftlichen Antrag auf Aufnahme beim Vereins-
vorsitzenden; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Der Vorstand kann den Antrag ohne Be-
gründung ablehnen.
(3) Personen, die sich um den Verein und das
Waidwerk besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt
werden, langjährige Kreisjägermeister nach ihrem
Ausscheiden zu Ehrenkreisjägermeistern.
(4) Die Mitglieder haben Beiträge oder Umlagen
nach Beitragsordnung zu entrichten, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehren-
mitglieder und Ehrenkreisjägermeister sind von
der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Hegeringe.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Kreisjägermeister),
b) seinem Stellvertretern (Stv. Kreisjägermeister),
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) den Obleuten für Presse- und Öffentlich-
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keitsarbeit, Schrotschießen, Kugelschießen,
Jagdhornblasen, Jagdgebrauchshundewesen,
Jugendarbeit, Biotophege und Naturschutz,
Landwirtschaft, Junge Jäger
f) dem Lehrgangsleiter für die Jungjägerausbil-
dung
g) den Hegeringleitern.
(2) Die unter a – f genannten Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf vier
Jahre gewählt. Die beiden Stellvertreter werden
jeweils im Abstand von 2 Jahren nach der regel-
mäßigen Wahl des Vorstandes gewählt. Für die
Wahl der unter g) genannten Mitglieder gilt § 10
Abs. 4.
(3) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsit-
zende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur
Vertretung berechtigt sind. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter führen gemeinsam mit den üb-
rigen Vorstandmitgliedern die Geschäfte des Ver-
eins. Der Vorstand kann bestimmte, ihm oblie-
gende Aufgaben der Geschäftsführung einem sei-
ner Mitglieder mit dessen Zustimmung zur alleini-
gen Erledigung übertragen. Der Vorstand wird
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Jahr einberufen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist
ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten werden
auf Antrag erstattet. Sie verfallen, wenn sie nicht
binnen Jahresfrist nach Entstehen geltend ge-
macht werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und die Rech-
nungsprüfer (§ 8 Abs. 1 d) bleiben nach Ablauf ih-
rer Amtszeit bis zur Wahl in der nächsten ordentli-
chen oder außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, erfolgt alsbald Nachwahl
oder Nachberufung für den Rest der turnusmäßi-
gen Amtszeit.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Ge-
schäftsberichts des Vorstandes, des Kassen-
und Prüfberichts,
a) Entlastung des Vorstands,
b) Wahl des Vorstandes (außer Hegeringleiter),
zweier Rechnungsprüfer und eines stellvertre-
tenden Rechungsprüfers für jeweils vier Jahre,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung über ordnungsgemäß einge-
brachte Anträge gem. § 6 Abs. 3,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehren-
kreisjägermeistern gemäß § 3 Abs. 1
g) Entscheidung bei Grundstücksgeschäften und
Kreditaufnahmen über 10.000 Euro,
h) Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung
des Landesjagdverbands Baden-Württemberg
e.V. jeweils für die Dauer der Wahlperiode des
Vorstandes (4 Jahre).
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisjä-
germeister oder seinem Stellvertreter nach Ab-
lauf eines Geschäftsjahres bis spätestens zum 31.
März des darauffolgenden Jahres und dann einbe-
rufen, wenn es das Interesse des Vereins erfor-
dert. Die Einberufung ergeht schriftlich durch Ver-
öffentlichung im Mitteilungsblatt der Kreisjäger-
vereinigung Heidenheim an jedes Mitglied unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vor dem Ter-
min der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt
am Tag der Versendung der Einladung.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens
eine Woche vor dem Termin der Mitgliederver-
sammlung schriftlich beim Vorsitzenden einge-
reicht werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversamm-
lung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Vier-
tel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe
von Gründen schriftlich beantragen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitglieder-
versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilneh-
merzahl beschlussfähig.
§ 7 Wahlverfahren und Beschlüsse
(1) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgend
grundsätzlich durch offene Abstimmung (Akkla-
mation). Sie müssen geheim stattfinden, wenn
mindestens zehn Prozent der anwesenden Mit-
glieder dies beantragen.
(2) Bei Beschlüssen, außer bei Satzungsänderun-
gen und dem Beschluss zur Auflösung des Vereins,
entscheidet die einfache Mehrheit der erschiene-
nen Stimmberechtigten. Bei Wahlen entscheidet
ebenfalls einfache Stimmenmehrheit, bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Los.
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(3) Bei Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-
Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung an-
wesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Über die Mitgliederversammlung und ihre Er-
gebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Rechnungsprüfer
Auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands werden
2 Rechnungsprüfer und ein stellvertretender
Rechnungsprüfer gewählt, die dem Vorstand
nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer
prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und der Belege sachlich und rechnerisch und be-
stätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der
Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht
vor. Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse
und alle dazugehörigen Unterlagen jederzeit zu
prüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kennt-
nis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung zu ge-
ben.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds (Kün-
digung). Dieser kann nur zum Schluss des Ge-
schäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss
schriftlich beim Vorstand bis spätestens zum
30. September des laufenden Geschäftsjahres
per Einschreiben eingegangen sein.
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausge-
schlossen werden, wenn
- es seinen Verpflichtungen dem Verein gegen-
über trotz zweimaliger Mahnung nicht nach-
kommt.
- Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen,
dass das Mitglied gegen die Interessen des
Vereins oder die Satzung verstoßen hat,
- das Mitglied sich Handlungen zuschulden
kommen lässt, die das Ansehen der Jäger-
schaft schädigen.
- es die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne
des Jagd-und Waffenrechts nicht besitzt oder
ihm der Jagdschein entzogen worden ist oder
die Behörde die Erteilung eines neuen Jagd-
scheines abgelehnt hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
Der Vorstandteilt dem Mitglied den beabsichtig-
ten Ausschluss durch Einschreiben mit. Bevor der
Ausschluss endgültig vollzogen wird, wird dem
Mitglied Gelegenheit eingeräumt, sich gegen die
erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen.
Über den Ausschluss und die Gründe ist ein Pro-
tokoll zu fertigen. Das Ergebnis ist dem Betroffe-
nen schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Hegeringe
(1) Innerhalb der Kreisjägervereinigung sind He-
geringe zu bilden, denen insbesondere die örtli-
che Wahrnehmung der Vereinsaufgaben und die
Mitwirkung bei der Abschussplanung obliegt.
(2) Im Bereich der KJV Heidenheim gibt es fol-
gende Hegeringe:
Alb, Heidenheim-Nord, Heidenheim-Süd, Härts-
feld, Brenztal.
Die Änderung des Gebiets der Hegeringe kann der
Vorstand nach Anhörung der Betroffenen aus
Gründen der Zweckmäßigkeit vornehmen. Eine
Änderung kann nur jeweils bis zum 30. September
des Jahres vor der Wahl der Hegeringleiter erfol-
gen.
(3) Mitglieder in einem Hegering sind alle
Jagdausübungsberechtigten in diesem Bereich,
alle Inhaber einer Jagderlaubnis und alle Jagd-
scheininhaber, die dort ihren Wohnsitz haben, so-
fern sie Vereinsmitglied sind. Mitglieder des Ver-
eins, die nicht im Bereich der Hegeringe wohnen,
können selbst entscheiden, welchem Hegering sie
angehören wollen. Sie sind dort stimmberechtigt.
Dieser Entschluss muss dem Vorstand unverzüg-
lich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitglieder des Hegerings wählen den He-
geringleiter und dessen Stellvertreter alle vier
Jahre in offener Wahl. Die Abstimmung muss ge-
heim erfolgen, wenn zehn Prozent der an der He-
geringversammlung anwesenden Mitglieder dies
beantragt. Die Wahl erfolgt vor den jeweiligen
Neuwahlen des Vereins im ersten Quartal des lau-
fenden Jahres. Die Hegeringleiter werden durch
die Wahl Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der Hegeringleiter und sein Stellvertreter sind
bei der Durchführung ihrer Aufgaben an die Wei-
sungen und Beschlüsse des Vereins gebunden.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden jährlich
am 2. Januar im Voraus für das Geschäftsjahr fällig
und werden am 15. Januar in Rechnung gestellt.
Mitgliedsbeiträge werden ab 1. Januar 2015 im
SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mit-
glied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu
verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu
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erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des
bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den
Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-
ID DE26ZZZ00000520488 und der Mandatrefe-
renz-Nummer zu dem in Satz 1 genannten Termin
ein. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Bankar-
beitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar da-
rauffolgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto
eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des
Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mit-
glied dem Verein gegenüber für sämtliche dem
Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl.
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt
auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erlo-
schen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat.
§12 Datenschutzklausel
(1) Das Mitglied willigt ein, dass der Ver-ein die in
der Beitrittserklärung erhobenen personenbezo-
genen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsda-
tum, Adresse, E- Mail-Adresse, Telefon-/Faxnum-
mer und ggf. andere Kommunikationsdaten sowie
die Bankverbindung, das Beitrittsdatum und die
Zugehörigkeit zu einem Hegering ausschließlich
zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Bei-
tragseinzuges, der Durchführung der Arbeit der
Kreisjägervereinigung und der Übermittlung von
Vereinsinformationen durch den Verein spei-
chert, verarbeitet und nutzt. Jedem Mitglied wird
eine Mitgliedsnummer zugeordnet.Die personen-
bezogenen Daten werden durch geeignete tech-
nische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Als Mitglied des Landesjagdverbands Baden-
Württemberg e.V. ist der Verein im Rahmen, der
in der Satzung des Landesjagdverbands e.V. fest-
gelegten Zwecke verpflichtet, seine Mitglieder zu
melden. Übermittelt werden dabei Vor- und
Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht
und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern
mit besonderen Aufgaben (z. B. Mitgliedern des
Vorstands) werden zusätzlich die vollständige Ad-
resse, die Telefon-/Faxnummer, die E-Mail-Ad-
resse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Be-
zeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
Eine Datenübermittlung an Dritte findet nicht
statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet
ebenfalls nicht statt.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern
oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehö-
renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nut-
zen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausschei-
den der oben genannten Personen aus dem Ver-
ein hinaus.
(4) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vor-
standsmitglieder und sonstige Mitglieder ausge-
händigt, die im Verein eine besondere Funktion
ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederda-
ten erfordert. Macht ein Mitglied schriftlich gel-
tend, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrneh-
mung seiner satzungsmäßigen Rechte nach § 37
BGB benötigt, hat es das Recht, die Liste in der Ge-
schäftsstelle des Vereins einzusehen; eine Adress-
liste braucht der Verein dem Antragsteller nicht
überlassen. Der Antragsteller hat schriftlich zu
versichern, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die
personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie
nicht entsprechend der steuerrechtlichen Vorga-
ben aufbewahrt werden müssen. Der Verein führt
ein Vereinsarchiv und bewahrt dort auch Vor-
gänge mit personenbezogenen Daten auf, die für
eine aktive Nutzung nicht mehr benötigt werden.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung bzw. des Bun-
desdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft
über die personenbezogenen Daten, die zu seiner
Person bei der verantwortlichen Stelle gespei-
chert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle
von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
(6) Das Mitglied willigt ein, dass der Ver-ein die E-
Mail-Adresse und, soweit erhoben, auch die Tele-
fon-/Faxnummer zum Zwecke der Kommunika-
tion nutzt. Das Mitglied willigt ferner ein, dass E-
Mails vom Verein an das Mitglied oder an Ge-
schäftspartner unverschlüsselt versendet wer-
den. Eine Übermittlung von E-Mail-Adresse und
Telefon-/Faxnummer an Dritte wird nicht vorge-
nommen.
(7) Das Mitglied ist damit einverstanden, dass der
Verein im Zusammenhang mit dem Vereinszweck,
der Vereinswerbung sowie satzungsgemäßen
Veranstaltungen, Feierlichkeiten und Ehrungen
personen-bezogene Daten und Fotos, Film- und
Tonaufnahmen in der Vereinszeitung und auf der
Homepage bzw. in sozialen Medi-en des Vereins
veröffentlicht, für Werbe-zwecke nutzt und diese
ggf. an Print- und andere Medien übermittelt.
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Dieses Einverständnis betrifft insbesondere fol-
gende Veröffentlichungen: Ergebnislisten bei
Hundeprüfungen und Schießwettbewerben, Kon-
taktdaten von Vereinsfunktionären, Berichte über
Ehrungen und Geburtstage und ggf. andere Ereig-
nisse seiner Mitglieder. Veröffentlicht werden
ggf. Fotos, der Name, die Vereins- und Zugehörig-
keit zum Hegering und die Funktion im Verein. In
diese Einwilligung einbezogen sind auch Abbil-
dungen von genannten Einzelpersonen oder
Kleingruppen.
(8) Das Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail usw.) der Veröf-
fentlichung von Einzelfotos und persönlichen Da-
ten widersprechen. In diesem Fall wird die Über-
mittlung/Veröffentlichung unverzüglich für die
Zukunft eingestellt.
(9) Der Vorstand kann in einer von ihm beschlos-
senen Datenschutzordnung weitere Einzelheiten
regeln.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die
mit dieser Tagesordnung einzuberufen ist, be-
schlossen werden. Für die Einberufung gelten die
Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4. In der Mit-
gliederversammlung müssen mindestens drei
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwe-
send sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirk-
sam, wenn er mit Dreiviertelmehrheit der anwe-
senden Stimmberechtigten gefasst wird.
(2) Sind in der ersten zur Auflösung einberufenen
Mitgliederversammlung nicht drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist
innerhalb von drei Monaten eine weitere außer-
ordentliche Mitgliederversammlung mit der glei-
chen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitglie-
derversammlung ist zur Beschlussfassung fähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-
glieder. Auch in dieser Mitgliederversammlung
kann ein wirksamer Auflösungsbeschluss nur mit
drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an eine juristische Person des öf-
fentlichen Rechts oder an eine andere steuerbe-
günstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung von Naturschutz und Landschafts-
pflege. Der Vorstand bestellt einen Liquidator aus
seinen eigenen Reihen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 28. März 2014 von der
Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in
Kraft. Gleichzeitig treten vorangegangene Satzun-
gen außer Kraft. Der Satzung wurde in der Haupt-
versammlung am 12. Februar 2016 in § 2 Absatz 3
folgender Satz hinzugefügt: Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der § 12 der Sat-
zung wurde in der Hauptversammlung am 30. No-
vember 2018 wegen der DSGVO neu gefasst. §5
und §10 der Satzung wurden in der Hauptver-
sammlung am 21. März 2025 neu gefasst.