Vor Beginn der herbstlichen Prüfungssaison und den Wasserübungstagen, weist Wilfried Schlecht von der Jagdkynologischen Vereinigung Baden Württemberg im Jagdgebrauchshundverband e.V. eindringlich auf eine neue Regelung im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Baden Württemberg hin:
§ 31 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen, …
Aus dieser Regelung ergibt sich, dass bei Wasserübungstagen und bei allen Prüfungen, bei denen es grundsätzlich vorkommen kann, dass im Rahmen der Prüfung aus „Vögel“ geschossen wird, ein Nachweis der Übung der Schiessfertigkeit auf Wurfscheiben (Tontauben) für jeden Schützen zwingend erforderlich ist.
Dies gilt auch für Prüfungen, bei denen das Resultat der Stöberarbeit hinter lebender Ente grundsätzlich übernommen werden soll (z.B. VGP/VPS, div. GP, …), da es hier geschehen kann, dass der Hund im Rahmen der Wasserarbeit auf eine lebende Ente stößt, und dann im Rahmen dieser Arbeit die Ente erlegt werden muss. Dies gilt ausnahmslos immer, wenn auf einen „Vogel“ geschossen wird! Also selbstverständlich auch, wenn z.B. im Rahmen einer Feldarbeit abstreichendes Federwild beschossen werden sollte.
Selbstverständlich müssen auch Richter, die im Rahmen der Prüfung auf einen „Vogel“ schießen einen entsprechenden Nachweis der Übung der Schiessfertigkeit vorlegen können.
Als Nachweis ist zum Beispiel ein entsprechender Eintrag im Schießbuch oder auch die Landesflintennadel geeignet, aber auch eine formlose Bestätigung des Schießstandes über die erfolgte Übung der Schießfertigkeit.
Wie immer, so ist auch hier der Prüfungs- bzw. Übungsleiter verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und muss die Kontrolle der Schiessnachweise sicherstellen.
Verstöße hierzu sind nicht nur Verstöße gegen das Landesrecht, sondern gefährden auch das Prüfungswesen des JGHV in seiner Gesamtheit.
Zusätzlich weist die Sachverständige für Jagdkynologie und Wildkrankheiten des LJV Dr.Christina Jehle darauf hin, dass neben den Verbandsprüfungen auch bei Wasserübungstagen an denen mit lebenden Enten gearbeitet wird, die Prüfungsordnung-Wasser des JGHV zwingend einzuhalten ist und ein JGHV-Verbandsrichter als verantwortliche Person am Wasser benannt sein muss!
Die Vorgaben finden Sie in § 14 Wasserarbeit Teil A der VZPO und in den Rahmenrichtlinien des JGHV (www.jghv.de).

