Sind die Kirrungen in Ordnung??

Mit Kontrollen ist zu rechnen

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Das Ministerium Ländlicher Raum (MLR) hat zur Erleichterung der Bejagung von Schwarzwild als Präventionsmaßnahme im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest die Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ab 1.März 2018 geändert. Seitdem kann (und soll) das Schwarzwild unter Beachtung des Muttertierschutzes ganzjährig bejagt werden. Auch die Einschränkungen bei der Anlage und dem Betrieb von Kirrungen wurden gelockert. Die Einhaltung der verbliebenen Einschränkungen, besonders die Begrenzung der Menge des ausgebrachten Kirrgutes, wird aber weiterhin stichprobenartig kontrolliert. Leider ist es dabei in den letzten Tagen vereinzelt zu Beanstandungen kommen.

Hier als Auszug aus der DVO zum JWMG die aktuell gültige Regelung:

 

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG)

§ 5 Kirrung

(2) Unzulässig ist eine Kirrung auch, wenn

  1. die Kirrung von Schwarzwild außerhalb des Waldes erfolgt
  2. für eine Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild mehr als zehn Liter Futtermittel oder für eine Kirrung von Schwarzwild mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung vorhanden sind,
  3. für Schwarzwild je angefangene 50 Hektar Waldfläche mehr als eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdbezirk zumindest fünf Kirrungen zulässig sind,
  4. die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für Schwarzwild zugänglich ist,
  5. für eine Kirrung von Federwild mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung verwendet wird oder mehr Kirrungen als zum Anlocken des Federwilds erforderlich angelegt werden.