Die angekündigte Durchführungsverordnung zum WMJG ist seit dem 1.März in Kraft getreten. Sie ist befristet auf ein Jahr, bis Februar 2019.
Zur intensiven Bejagung des Schwarzwildes, auch in der Nacht, sind nun Nachtsichtgeräte erlaubt. Statt zwei Kirrungen dürfen jetzt fünf angelegt werden, außerdem ist die Schonzeit für Schwarzwild aufgehoben.
So heißt es in der der Verordnung:
„Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.“
Nicht jeder darf mit Nachtsichtgeräten jagen
Der Einsatz von Nachtsichtvorsatzgeräten bei der Jagd ist mit der heute in Kraft getretenen Verordnung allerdings nicht grundsätzlich erlaubt. Jäger müssen einen Antrag stellen und dann von der unteren Jagdbehörde beauftragt werden.
So heißt es in der Verordnung:
„Im Verordnungsweg wird das sachliche Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG in Bezug auf die Verwendung künstlicher Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild eingeschränkt. Daneben bestehende Vorgaben des Waffenrechts bleiben unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall eine Beauftragung im Sinne des § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) durch die unteren Jagdbehörden möglich.
Diese richtet sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten und kann durch die untere Jagdbehörde befristet erteilt werden.
Für die dauerhafte jagdliche Anwendung von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen wäre mittelfristig eine Änderung des Waffengesetzes des Bundes erforderlich.“

