Pflicht der Jäger bei Kadaverfund - Dr. Reinarz Veterinäramt

Ab 1. Januar 2024 dürfen Aufbruch/tierische Nebenprodukte von Schwarzwild

nicht mehr im Wald entsorgt werden

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Gemäß § 5 JWMG (3) Nr. 2   Die Jagd…trägt dazu bei dem Entstehen und der Ausbreitung von Tierseuchen entgegen zu wirken
In Verbindung mit § 50 JWMG (1) …oder treten Erscheinungen auf, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so haben die Jagdausübungsberechtigten/Jagdausübungsbefugten (also auch außerhalb des eigenen Jagdbezirkes) Personen dies unverzüglich der nach Tierseuchenrecht zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen. 

Nach in Krafttreten der DVO- Regelungen zum Jagd- und Wildtiermanagement-Gesetz ab dem 01.Januar 2024 dürfen keine Aufbrüche/tierischen Nebenprodukte von Schwarzwild mehr im Wald entsorgt werden. Folglich sind gefundene Kadaver/Kadaverteile ab diesem Jahr immer von besonders hohem Interesse im Sinne der Seuchenverdachtsabklärung weil sie eben nicht die Folge regulärer Jagdausübung sein können. 

Erreichbarkeit des Veterinäramtes zu den üblichen Dienst- und Geschäftszeiten per Telefon 07321/321- 2601 oder Mail veteriaeramt(at)landkreis-heidenheim.de
An den Wochenenden und Feiertagen ist ein Anrufbeantworter geschaltet und auf Band wird die Telefonnummer des Handynummer des diensthabenden Tierarztes angegeben, der mindestens in der Zeit von 8 -16 Uhr erreichbar ist. Der Finder sollte am besten die Zeit haben den Fundort zeigen oder zumindest präzise GPS-Daten nennen können.
Bitte vermeiden Sie den Kontakt mit dem Kadaver und nehmen keine Veränderung der Fundstelle vor.
Warum? Sie könnten sich, ihre Ausrüstung oder ihren Hund kontaminieren und anschließend zur Verschleppung von infektiösem Material betragen. Es gibt auf der Homepage des Ministeriums oder des Friedrich-Löffler-Institutes gutes Infomaterial wie sich der Jäger/Finder und das kontaminierte Material (Kleidung, Ausrüstung, Hund) wieder sauber bekommen lassen oder sie fragen beim Veterinäramt nach.
Die Aufgabe des Amtstierarztes ist die Begutachtung des Fundortes, Dokumentation (Fundortbeschreibung, Fotos), Schätzung der Liegezeit des Kadavers, Vollständigkeit des Kadavers und schließlich die Probennahme und Bergung des Kadavers bzw. der Kadaverreste. Die Vorgehensweise wurde geschult und von den Mitarbeitern mehrfach geübt. Dafür steht entsprechendes Material bereit und es werden durch die Mitarbeiter die nach Tierseuchenrecht erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten.
Bitte keine Eigenmächtigkeiten, die im schlimmsten Fall das Gegenteil bewirken.